Bundesland: Bayern Autor: Schwarz Hallo Forum,
2002 wurde in Bayern eine bestehende Lagerhalle durch eine weitere zweigeschossige Halle erweitert.
Im "Erläuterungsbericht Brandschutz", erstellt durch ein Sachverständigenbüro für Brandschutz, wird der Rettungsweg aus dem 1. OG wie folgt beschrieben:
"Der zweite Rettungsweg für die obere Ebene wird durch eine aussenliegende Fluchttreppe gewährleistet. Die Verglasung unterhalb der Fluchttreppe ist dicht(in der Art G30) auszuführen.
Eingebaut wurden normale Fenster, bei denen im Bereich der Treppe die Öffnungsriegel abmontiert wurden.
Auf meinen Einwand, dass in diesem Bereich eine geprüfte G30-Verglasung notwendig wäre, antwortete jetzt der Verfasser des Berichts:
"Als Konsequenz der vorliegenden Anforderungen wurde eine dichte Verglasung im Bereich des Abgangs für notwendig befunden und diese dann sinnvollerweise als "in der Art G30" beschrieben. Eine geprüfte dichte (rauchdichte) Verglasung war damals noch nicht auf dem Markt verfügbar. Diese Beschreibung "als in der Art" ist bei derartigen Anforderungen üblich und beschreibt z.B. eine standsichere Pfosten-Riegel-Konstruktion, nicht öffenbare massive Glasscheiben in dichtem Rahmen etc. Die Verglasung wurde auch so ausgebildet."
Was hält das Forum von diesem Fall?
Viele Grüße
Peter Schwarz